###SPALTE1###
###SPALTE2###
###SPALTE3###

Urheberrechte und GEMA

Schützen Sie sich vor illegalen Produktionen. 

Eine gründliche Prüfung des zu vervielfältigenden Materials hinsichtlich der Rechte ist für eine erfolgreiche und legale Produktion von großer Bedeutung. Hier werden die Grundsteine für einen reibungslosen Ablauf gelegt.

 

 

Der Auftraggeber hat mit jeder Bestellung alle erforderlichen Rechte bzw. die schriftliche Genehmigung Dritter zu besitzen und vorzulegen.

Inhaltliche Beispiele:  

  • Musik: vollständig ausgefüllter GEMA-Antrag/GEMA-Freistellung, schriftliche Nutzungsfreigabe des Plattenverlags, ggf. schriftliche Freigabe des Interpreten
  • Film: schriftliche Nutzungsfreigabe des Filmproduzenten
  • Computerprogramme: schriftliche Nutzungsfreigabe des Softwareherstellers
  • Daten: schriftliche Nutzungsfreigabe des Texters

Dabei sind u. a. folgende Schutzrechte zu berücksichtigen:

- Urheberrecht:

Es schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Er hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat das Recht auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung/Vervielfältigung des Werkes. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar.

- Nutzungsrecht

Das vom Urheber einem anderen eingeräumte Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Wiedergabe, Bearbeitung) zu nutzen.

- Lizenzrecht

Die Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne Lizenz verboten sind.

- Markenrecht

Schutz des Zeichens, durch welches sich die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens unterscheidet.

- musikalisches Aufführungs- und mechanisches Vervielfältigungsrecht

Dieses Recht vertritt die GEMA für Mitglieder (Komponisten, Texter, Verlage). Sie schützt Musikwerke der Mitglieder vor unrechtmäßigen Aufführungen und Vervielfältigungen.